Auch in Spanien gibt es eine gültige Strassenverkehrsordnung. Verstösse werden entsprechend mit Strafen geahndet. Der Strafenkatalog reicht dabei von Geldstrafe bis zu Führerscheinentzug.
Die wichtigsten Verstösse werden wie folgt geahndet: geregelt im Ley de Trafico May 2010 (Teil V. Regimen Sancionador):
Es besteht keine Verpflichtung ausgesprochene Strafen/Multas direkt zu bezahlen. Im Falle der sofortigen Zahlung bzw. bei Zahlung innerhalb von 20 Tagen erhält man jedoch einen Nachlass von 50 %. In diesem Falle verzichtet man allerdings auf jegliche Einspruchsrechte, d.h. das "Verfahren" ist direkt beendet, eventuelle Punkte werden direkt zum Tage abgezogen. Bei Einspruch/Widerspruch sind entsprechende Fristen einzuhalten. Häufig bieten die KFZ-Versicherungen einen entsprechenden Service "Recurrir Multas" an. Es empfiehlt sich unbedingt beim Versicherer nachzufragen. Bereits nach 30 Tagen wird von der Verkehrsbehörde (Trafico) der Beitreibungsprozess der Multa eingeleitet - via ejecutiva. Dieser Prozess endet mit der Pfändung der Multa (+ Säumiszuschlägen / recargos) auf dem Bankkonto oder der Einbehaltung von Steuerrückzahlungen.
Fall 1: Anzeige direkt in der Polizeikontrolle: Strafen sind von Nicht-Residenten direkt zu bezahlen. Das ist inzwischen in Bar oder per Kreditkarte möglich. Direktzahler kommen entsprechend in den Genuss des Rabatts von 50 %. Bei Weigerung zur Zahlung kann das KFZ vorläufig beschlagnahmt werden. Der ausländische Führerschein kann nicht eingezogen werden. Es ist lediglich möglich, dass ein Fahrverbot in Spanien für die betreffende Person erteilt wird.
Fall 2: Kein direkter Kontakt mit Ordnungsbeamten: Strafzettel, die nicht direkt eingetrieben wurden, konnten bisher getrost ignoriert werden. Aber das hat sich inzwischen geändert. Ende Oktober 2010 hat die Bundesregierung einen EU-Beschluss umgesetzt. Multas werden von nun an EU-weit verfolgt und eingetrieben. Dazu sind die deutschen Behörden verpflichtet. Dies gilt ab einer Höhe von mindestens 70 Euro (inkl. Verfahrenskosten), d.h. für praktisch alle Verstösse in Spanien. Die spanischen Behörden stellen einen Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn. Die Behörde gibt dem Verkehrssünder Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Vorfall zu äußern. Man kann sich wehren, zum Beispiel mit dem Argument, dass der ausländische Bescheid nicht in deutscher Sprache verfasst war oder nicht vorgab, wie man dagegen vorgehen kann. Gründe, die in der Regel das Verfahren beenden. Da in Deutschland die Halterhaftung nicht gilt ist zum Beispiel für eine Geschwindigkeitsüberschreitung der Führer des Kraftfahrzeugs verantwortlich, also der Fahrer. Das heißt, man kann auf den Bescheid der ausländischen Behörde einwenden, den Wagen nicht geführt zu haben. Dieser Einwand ist bei der Vollstreckung in Deutschland maßgeblich. Die deutschen Behörden dürfen dann nicht vollstrecken.
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