Anspruch auf eine beitragsabhängige Altersrente haben ordnungsgemäß angemeldete Versicherte mit aktiver Mitgliedschaft in der Sozialversicherung oder in einer gleichgestellten Situation (z. B. bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit), die das vorgeschriebene Alter (65 Jahre) erreicht haben, die Mindestversicherungszeit (15 Jahre, zwei davon innerhalb der letzten 15 Jahre unmittelbar vor Rentenantritt) zurückgelegt haben und nicht mehr berufstätig sind. Ähnlich wie in Deutschland wird das Renteneintrittsalter sukzessive auf 67 Jahre angehoben.
Anspruch auf beitragsabhängige Rente haben auch Beschäftigte, bei denen zum Zeitpunkt des Rentenantritts keine aktive Mitgliedschaft oder eine gleichgestellte Situation vorliegt, sofern sie das vorgeschriebene Alter (65 Jahre) erreicht und die Mindestversicherungszeit (15 Jahre, zwei davon innerhalb der 15 Jahre unmittelbar vor Beantragung der Rente) nachweisen können.
Höhe der Rente
Bei 15 Beitragsjahren beträgt die Rente 50 % der Bemessungsgrundlage. Mit jedem weiteren Beitragsjahr (vom 16. bis zum 25. Jahr jeweils einschließlich) steigt der Rentenbetrag um 3 % jährlich, ab dem 26. Beitragsjahr um 2 % jährlich bis auf den Höchstsatz von 100 % nach 35 Beitragsjahren.
Die Bemessungsgrundlage (Quotient) ergibt sich, wenn man die Beitragsbemessungsgrundlagen des Versicherten (beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) während der 180 Monate vor dem Monat, in dem das auslösende Ereignis eingetreten ist, durch 210 teilt. Die Beitragsbemessungsgrundlagen der 24 Monate unmittelbar vor Rentenantritt werden zum Nennwert berücksichtigt, die übrigen Beitragsbemessungsgrundlagen werden entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst.
Zu Beginn jedes Jahres werden alle Renten an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex angepasst.
Personen, die schwere körperliche Arbeit verrichten, mit Giftstoffen in Kontakt kommen oder in gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Umgebung arbeiten (z. B. Bergleute in Kohlegruben, Eisenbahner, Bordpersonal in Flugzeugen, Seeleute und Fischer) sowie Behinderte mit einem Erwerbsminderungsgrad von 65 % oder höher können bereits vor Erreichen des 65. Lebensjahres mit vollem Rentenanspruch in Rente gehen. Versicherungszeiten, die in bestimmten Berufsgruppen oder mit bestimmten Fachtätigkeiten zurückgelegt wurden, werden mit dem jeweils dafür geltenden Koeffizient multipliziert; dadurch erhält man eine bestimmte Anzahl zusätzlich anzurechnender Tage.
Wer vor dem 1. Januar 1967 Beiträge an eine Sozialversicherungskasse (Mutualidades Laborales) für Beschäftigte entrichtet hat, kann mit 60 Jahren in den Ruhestand gehen. Die Rente wird jedoch um den entsprechenden Berichtigungskoeffizienten gekürzt. Beschäftigte, die Beiträge in die staatliche Pfandleihe für die Seefahrt (Montepío Marítimo Nacional) oder eine Rentenkasse für Hafenarbeiter eingezahlt haben, können mit 55 Jahren in Ruhestand gehen. Die Rente wird in diesem Fall ebenfalls entsprechend gekürzt.
Beschäftigte, die 30 Jahre effektiver Beitragszahlung nachweisen können, bei einer Arbeitsagentur gemeldet sind und ihre letzte Arbeitsstelle nicht durch eigenes Verschulden aufgeben mussten, können ebenfalls mit 61 Jahren in Rente gehen; allerdings wird das Ruhegeld auch hier entsprechend gekürzt.
Ab dem 60. Lebensjahr und bis zum Erreichen des Rentenalters, ab dem die Beschäftigten nachweislich Anspruch auf eine Altersrente haben - kann unter folgenden Bedingungen eine Teilrente (jubilación parcial) beantragt werden:
Die Beschäftigten schließen mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitvereinbarung, durch die sich ihre Arbeitszeit und ihr Arbeitsentgelt um mindestens 25 %, höchstens aber um 85 % verringern.
Das Unternehmen schließt gleichzeitig einen Arbeitsvertrag mit einer arbeitslosen
Person und verpflichtet sich, diese mindestens bis zum voraussichtlichen Rentenantritt
der ausscheidenden Beschäftigten für die entsprechende Stundenzahl zu beschäftigen
(diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn der Teilrentner das 65. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat).
Für Bezieher einer Altersrente kommt auch die flexible Rente in Frage: Die Altersrente ist hier an einen Teilzeit-Arbeitsvertrag (25 85 % der Arbeitszeit) gekoppelt, wodurch sich die Rente im umgekehrten Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit vermindert.
Ältere Menschen ohne ausreichende finanzielle Mittel, die entweder überhaupt keine oder nicht lange genug Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, um Anspruch auf eine beitragsabhängige Rente zu haben, können eine beitragsunabhängige Altersrente erhalten.
Um diese Altersrente zu erhalten, müssen die Betreffenden folgende Voraussetzungen erfüllen:
Liegt Ihre Rente (oder die Summe Ihrer Renten, falls Sie mehr als eine Rente beziehen) unter der festgelegten Mindestrente (pensión mínima), erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen der Mindestrente und der Rente, die Sie beziehen, sofern Ihre Einkünfte aus Arbeit oder Kapitalvermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Es besteht kein verbindlicher Rechtsanspruch auf diesen Rentenzuschuss. Die Höhe der Mindestrente wird zu Beginn jedes Jahres festgesetzt.
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