Invalidenrente

Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer, der nach der verordneten Heilbehandlung laut vorliegendem ärztlichen Attest offiziell gesund geschrieben wurde, noch schwere und voraussichtlich bleibende anatomische oder funktionelle Schäden aufweist, die seine Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise mindern.

Personen über 65, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllen, haben keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente für nicht berufsbedingte Risiken. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente wird bei Erreichen des 65. Lebensjahrs in „Altersrente“ umbenannt, ohne dass sich dadurch die Bedingungen für den Leistungsbezug ändern.

Dauernde Erwerbsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der dafür geltenden Höchstdauer weiter besteht. Erwerbsunfähigkeit (dauernde Arbeitsunfähigkeit) tritt demnach in der Regel immer nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ein.

Voraussetzungen zum Bezug von Invalidenrente in Spanien

Der Betreffende muss bei Eintritt der Erwerbsun­fähig­keit aktives Mitglied der Sozialversicherung sein oder mit einem solche gleichgestellt sein. Tritt die Erwerbsunfähigkeit als Folge eines Arbeits­unfalls oder einer Berufskrankheit ein, so gilt diese Voraussetzung immer als erfüllt. Auch bei völliger Erwerbsunfähigkeit oder schwerer Be­hinderung nach einem nicht berufsbedingten Unfall oder einer nicht berufsbedingten Krankheit entfällt diese Voraussetzung, wenn der betroffene Arbeitnehmer mindestens 15 Beitragsjahre nachweisen kann, drei davon innerhalb der letzten 10 Jahre vor Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.

Geht die Erwerbsunfähigkeit auf einen normalen Unfall (mit Ausnahme des im Absatz oben genannten Falls), einen Arbeitsunfall oder eine Berufs­krankheit zurück, ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich. Ist die Erwerbsunfähigkeit dagegen Folge einer nicht berufsbedingten Erkrankung, muss der Arbeitnehmer je nach Lebensalter eine bestimmte Versicherungszeit (mit Beitragspflicht) nachweisen.

Invaliditätsgrad und Höhe der Leistung

Im allgemeinen Sozialversicherungssystem Spaniens sind vier Stufen der Erwerbsunfähigkeit vorgesehen:

  • dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem normalerweise ausgeübten Beruf
  • dauernde vollständige Erwerbsunfähigkeit in dem normalerweise ausgeübten Beruf
  • dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit
  • schwere Behinderung

Bei bleibender teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Min­de­rung der Leistungsfähigkeit um 33 % oder mehr in dem normalerweise ausgeübten Beruf) besteht die Leistung aus einer Entschädigung in Höhe von 24 Monatsbeträgen der Bemessungs­grundlage für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit.

Bei dauernder völliger Berufsunfähigkeit, d. h. wenn der Arbeitnehmer seine gewohnte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber zur Verrichtung einer anderen Arbeit noch in der Lage ist, besteht die Leistung aus einer Rente in Höhe von 55 % der ent­sprechenden Bemessungsgrundlage. Bei schwer vermittelbaren Personen über 55 Jahren wird der Rentenbetrag auf 75 % der genannten Bemessungsgrundlage angehoben.

Bei dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit (für jegliche Art von Arbeit) besteht die Leistung aus einer Rente in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage.

Schwerbeschädigten, d. h. bei Erwerbsunfähigkeit und damit verbundener Pflegebedürftigkeit (ständige Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wie Essen, Anziehen usw.) wird eine Rente in Höhe von 150 % der Bemessungsgrundlage gezahlt.

Beitragsunabhängige Invaliditätsrente

Behinderte ohne ausreichende finanzielle Mittel, die zu keiner Zeit oder nicht lange genug Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben, um einen Anspruch auf eine beitragsabhängige Rente zu begründen, können eine beitragsunabhängige Invaliditätsrente erhalten.

Für die Begründung des Anspruchs auf eine solche Invaliditätsrente müssen die Betreffenden mindestens 18, höchstens aber 65 Jahre alt sein, ordnungsgemäß auf spanischem Staatsgebiet gemeldet sein und seit 5 Jahren in Spanien wohnen, zwei davon zusammenhängend unmittelbar vor dem Zeitpunkt, an dem die Betreffenden den Rentenantrag stellen, zu mindestens 65 % behindert oder chronisch krank sein und sie dürfen nicht über ein ausreichendes anderweitiges Einkommen verfügen. Wer zu mindestens 75 % behindert oder chronisch krank ist und ständig pflegebedürftig (Betreuung durch einen Dritten) ist, kann eine Rentenzulage von 50 % erhalten.


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