Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung krankheits- oder unfallbedingt unterbrechen müssen, eine finanzielle Beihilfe. Dies gilt auch für selbständige Arbeit, sofern der Nachweis erbracht wird, dass bestimmte besondere Voraussetzungen erfüllt sind.
Ist die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, entfällt der vorherige Nachweis der Mindestbeitragszeit. Ist die Ursache jedoch eine gewöhnliche Krankheit, müssen für die fünf Jahre vor der Arbeitsunterbrechung 180 Beitragstage nachgewiesen werden.
Durch die Beihilfe für Risiken während der Schwangerschaft werden Arbeitnehmerinnen für den Zeitraum abgesichert, der durch die Aussetzung des Arbeitsvertrags entsteht, wenn sie ihren Arbeitsplatz wechseln (oder ihre selbständige Tätigkeit aufgeben) müssen, da die damit verbundenen Arbeitsbedingungen ihrer oder der Gesundheit des ungeborenen Kindes abträglich sind und ein Arbeitsplatzwechsel nicht möglich ist.
Mutterschaftsgeld wird allen Arbeitnehmerinnen gewährt, die einem System der sozialen Sicherheit angehören; sie haben bei Geburt, Adoption oder Aufnahme eines Pflegekindes Anspruch auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mutterschutz haben. Für den Bezug von Mutterschaftsgeld oder ggf. der Beihilfe für Risiken während der Schwangerschaft müssen nicht selbständige Arbeitnehmerinnen und Selbständige 180 Beitragstage in den letzten fünf Jahren vor dem Zeitpunkt des Ereignisses, das den Anspruch begründet, nachweisen.
Bei Arbeitsunfähigkeit werden die Leistungen in der Regel erst nach einer dreitätigen Wartezeit gezahlt (Ist die Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Mutterschaft bedingt, entfällt die Karenzzeit).
Die maximale Bezugsdauer der Leistungen beträgt 12 Monate; dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn anzunehmen ist, dass die Beschäftigten vom Arzt durch Erteilung eines Attests (wird ihm ausgehändigt) offiziell gesund geschrieben wird.
Auch bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit beträgt die maximale Bezugsdauer der Leistungen sechs Monate; dieser Zeitraum kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn die Verlängerung für die Beobachtung oder Diagnose einer Berufskrankheit als erforderlich angesehen wird.
Mutterschaftsgeld wird in der Regel 16 Wochen lang gewährt (plus zwei Wochen für jedes weitere Kind ab dem zweiten). Mutter oder Vater können diese Leistungen beantragen, je nachdem, wie die Geburt, Adoption oder Aufnahme des Pflegekinds verläuft (der Mutterschutz kann auch in Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden). Diese Erholungszeit kann nach Wunsch der Betroffenen beliebig verteilt werden, doch muss der Mutterschutz bei einer biologischen Mutterschaft immer in den ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes genommen werden.
Bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten werden ab dem Tag nach der Krankschreibung durch den Arzt Leistungen in Höhe von 75 % der Bemessungsgrundlage gezahlt. Für den Bruttolohn am Tag der Krankschreibung kommt der Arbeitgeber auf.
Bei nicht berufsbedingter Erkrankung und nicht berufsbedingtem Unfall werden die Leistungen in Höhe von 60 % der Bemessungsgrundlage (in der Regel die Betragsbemessungsgrundlage des Vormonats) ab dem vierten Tag der Krankschreibung durch den Arzt bis zum 20. Tag einschließlich gezahlt. Ab dem 21. Tag machen die Leistungen 75 % der Bemessungsgrundlage aus. Für die Leistungen in den ersten 15 Tagen nach der Krankschreibung kommt ausschließlich der Arbeitgeber auf.
Die täglich berechnete Beihilfe für Risiken während der Schwangerschaft erhalten Frauen sofort ab dem Tag, an dem die Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge des Schwangerschaftsrisikos wirksam wird; sie wird so lange gezahlt, wie das Arbeitsverhältnis ruht. Die Höhe der Beihilfe entspricht 75 % der Bemessungsgrundlage.
Das täglich berechnete Mutterschaftsgeld wird für den gesamten Zeitraum gezahlt, in dem das Arbeitsverhältnis ruht. Die Höhe der Leistung entspricht 100 % der Bemessungsgrundlage.
Auf Antrag werden das Mutterschaftsgeld und die Beihilfe für Risiken während der Schwangerschaft direkt vom INSS oder vom ISM ausgezahlt. Bei Beschäftigten wird das Tagegeld für Arbeitsunfähigkeit normalerweise vom Arbeitgeber gezahlt, auch wenn die Sozialversicherung die Kosten dafür übernimmt.
Alle für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gezahlten Leistungen erhöhen sich um 30 bis 50 %, wenn der Unfall oder die Krankheit dadurch verursacht wurde, dass der Arbeitgeber seine Pflichten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vernachlässigt hat.
Leistungen infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten werden auch dann gewährt, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Versicherung des Arbeitsnehmers nicht nachgekommen ist.
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