Das Sterbegeld ist für die Deckung der Bestattungskosten gedacht. Es ist laut Artikel 173 der allgemeinen Sozialversicherungsordnung vorgesehen. Es ist die einzige Leistung, die die Sozialversicherung für diesen Fall vorsieht. Seine Höhe beträgt 30,05 EUR.
Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente haben die Hinterbliebenen beim Tod einer versicherten Person, wenn diese sich
Laut Artikel 171 der allgemeinen Sozialversicherungsordnung sind bei Tod und für die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Leistungen zu gewähren. Bei Tod werden unabhängig von der Todesursache bestimmte der folgenden Leistungen gezahlt:
Wenn mit der verstorbenen Person eine rechtmäßige Ehe bestand und sie nicht erneut geheiratet hat (bis auf besondere Ausnahmen), erhalten folgende Personen eine Hinterbliebenenrente: überlebende Ehegatten, getrennt Lebende, Geschiedene und Ehepartner, deren Heirat für ungültig erklärt wurde. Bei getrennt Lebenden, Geschiedenen und Ehepartnern, deren Heirat für ungültig erklärt wurde, richtet sich die Höhe der Rente nach der Dauer der ehelichen Zusammenlebens.
Die Höhe der Rente ergibt sich, wenn man die Bemessungsgrundlage mit dem Satz von 52 % multipliziert. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Erwerbssituation der verstorbenen Person (erwerbstätig oder in Ruhestand) und der Todesursache (berufsbedingtes oder nicht berufsbedingtes Risiko). Ist die versorgungsberechtigte Person für eine Familie unterhaltspflichtig und hat ein bestimmtes Einkommen, so kann sich dieser Prozentsatz auf bis auf 70 % erhöhen.
Waisenrente wird den (ehelichen und unehelichen) Kindern der verstorbenen versicherten
Person oder unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kindern des überlebenden
Ehegatten gewährt, sofern die Betroffenen zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses:
noch nicht 18 Jahre alt sind oder bei Volljährigkeit ihre Arbeitsfähigkeit so
stark gemindert ist, dass der Behinderungsgrad einer dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder schweren Beschädigung gleichkommt,
noch nicht 22 Jahre bzw. bei Tod beider Eltern noch nicht 24 Jahre alt sind,
wenn sie keine Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit haben,
oder wenn sie Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit beziehen,
die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 % des branchenübergreifenden Mindestlohns
ausmachen.
Der Anspruch auf Waisenrente erlischt für den Versorgungsberechtigten bei Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Umstände:
Die Rente beläuft sich für jeden Waisen auf 20 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage und wird auf dieselbe Art ermittelt wie die Verwitwetenrente. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, wird die Verwitwetenrente der Waisenrente zugeschlagen.
Leibrenten und zeitlich befristete Beihilfen für andere Familienangehörige
Bestimmte Familienangehörige (Eltern, Geschwister o. Ä..), die finanziell vom Verstorbenen abhängen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen. Die Höhe der Leistungen entspricht jeweils der Höhe der Waisenrente.
Vereinbarkeit mit anderen Leistungen
Die Verwitwetenrente ist mit allen anderen Einkommensquellen oder mit einer
durch eigene Ansprüche erworbenen Rente des überlebenden Ehegatten vereinbar.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Verwitwetenrente) erlischt jedoch, wenn
der überlebende Ehegatte wieder heiratet.
Versorgungsberechtigte können die Rente dennoch weiter beziehen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Alter über 61 Jahre - diese Altersgrenze entfällt allerdings, wenn sie Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeits- oder Schwerbehindertenrente haben oder eine Behinderung von mindestens 65 % oder mehr nachweisen.
Die bezogenen Hinterbliebenenrenten sind die wichtigste oder einzige Einkommensquelle und
der neue Haushalt verfügt einschl. der Hinterbliebenenrente(n) über ein jährliches
Einkommen, das im Jahresdurchschnitt nicht mehr als das Doppelte des zum maßgeblichen
Zeitpunkt geltenden branchenübergreifenden Mindestlohns übersteigt.
Die Waisenrente wegen Todes eines Elternteils kann zusätzlich zur Waisenrente bezogen werden, die nach dem Tod des anderen Elternteils gezahlt wird.
Ab dem 18. Lebensjahr ist die Waisenrente bei nicht behinderten Kindern nicht mit Arbeitseinkünften von mehr als 75 % des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden branchenübergreifenden Mindestlohns vereinbar.
Webseite der Sozialversicherung (auch in Englisch und Französisch): www.seg-social.es
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