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Hinterbliebenenschutz

Das Sterbegeld ist für die Deckung der Bestattungskosten gedacht. Es ist laut Artikel 173 der allgemeinen Sozialversicherungsordnung vorgesehen. Es ist die einzige Leistung, die die Sozialversicherung für diesen Fall vorsieht. Seine Höhe beträgt 30,05 EUR.

Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten in Spanien

Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente haben die Hinterbliebenen beim Tod einer versicherten Person, wenn diese sich

  • in einem aktiven Versicherungsverhältnis oder einer gleichgestellten Situation befand und in den letzten fünf Jahren unmittelbar vor ihrem Tod, falls dieser auf eine gewöhnliche Erkrankung zurückzuführen ist, mindestens 500 Tage lang Beiträge entrichtet hat.
  • Ist die Todesursache ein Unfall, ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, so entfällt die geforderte Mindestbeitragszeit.
  • mindestens 15 Jahre lang Beiträge gezahlt hat, auch wenn sie sich nicht mehr in einem aktiven Versicherungsverhältnis oder einer gleichgestellten Situation befand,
  • eine in beiden Fällen beitragsabhängige Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bezog,
  • Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Leistungen für Risiken während der Schwangerschaft oder Mutterschaftsgeld bezog,
  • als Beschäftigte oder Selbständige seit einem nicht berufsbedingten Unfall oder Arbeitsunfall unter Umständen vermisst gemeldet ist, die auf ihren Tod schließen lassen, und innerhalb von 90 Tagen nach dem Unfall kein Lebenszeichen gegeben hat. In diesem Fall besteht jedoch für die Hinterbliebenen kein Anspruch auf Sterbegeld.

Laut Artikel 171 der allgemeinen Sozialversicherungsordnung sind bei Tod und für die Hinterbliebenenversorgung entsprechende Leistungen zu gewähren. Bei Tod werden unabhängig von der Todesursache bestimmte der folgenden Leistungen gezahlt:

Witwenrente in Spanien

Wenn mit der verstorbenen Person eine rechtmäßige Ehe bestand und sie nicht erneut geheiratet hat (bis auf besondere Ausnahmen), erhalten folgende Personen eine Hinterbliebenenrente: überlebende Ehegatten, getrennt Lebende, Geschiedene und Ehepartner, deren Heirat für ungültig erklärt wurde. Bei getrennt Lebenden, Geschiedenen und Ehepartnern, deren Heirat für ungültig erklärt wurde, richtet sich die Höhe der Rente nach der Dauer der ehelichen Zusammenlebens.

Die Höhe der Rente ergibt sich, wenn man die Bemessungsgrundlage mit dem Satz von 52 % multipliziert. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach der Erwerbssituation der verstorbenen Person (erwerbstätig oder in Ruhestand) und der Todesursache (berufsbedingtes oder nicht berufsbedingtes Risiko). Ist die versorgungsberechtigte Person für eine Familie unterhaltspflichtig und hat ein bestimmtes Einkommen, so kann sich dieser Prozentsatz auf bis auf 70 % erhöhen.

Waisenrente in Spanien

Waisenrente wird den (ehelichen und unehelichen) Kindern der verstorbenen versicherten Person oder unter bestimmten Voraussetzungen auch den Kindern des überlebenden Ehegatten gewährt, sofern die Betroffenen zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses: noch nicht 18 Jahre alt sind oder bei Volljährigkeit ihre Arbeitsfähigkeit so stark gemindert ist, dass der Behinderungsgrad einer dauernden Erwerbsunfähigkeit oder schweren Beschädi­gung gleichkommt,
noch nicht 22 Jahre bzw. bei Tod beider Eltern noch nicht 24 Jahre alt sind, wenn sie keine Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit haben, oder wenn sie Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Arbeit beziehen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 75 % des branchenübergreifenden Mindestlohns ausmachen.
Der Anspruch auf Waisenrente erlischt für den Versorgungsberechtigten bei Eintritt eines der nachstehend beschriebenen Umstände:

  • mit Vollendung des 18. Lebensjahres (außer bei dauernder Erwerbsunfähigkeit oder schwerer Behinderung) oder ggf. bei Erreichen der oben angegebenen Altersgrenzen für die Versorgungsberechtigten,
  • bei Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, die den Versorgungsanspruch begründet,
  • bei Adoption,
  • bei Heirat (sofern der/die Betroffene nicht völlig erwerbsunfähig oder schwer behindert ist),
  • bei Tod oder wenn festgestellt wird, dass der seit einem Unfall vermisste Arbeitnehmer nicht verstorben ist.

Die Rente beläuft sich für jeden Waisen auf 20 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage und wird auf dieselbe Art ermittelt wie die Verwitwetenrente. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, wird die Verwitwetenrente der Waisenrente zugeschlagen.

Leibrenten und zeitlich befristete Beihilfen für andere Familienangehörige

Bestimmte Familienangehörige (Eltern, Geschwister o. Ä..), die finanziell vom Verstorbenen abhängen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen. Die Höhe der Leistungen entspricht jeweils der Höhe der Waisenrente.

Vereinbarkeit mit anderen Leistungen
Die Verwitwetenrente ist mit allen anderen Einkommensquellen oder mit einer durch eigene Ansprüche erworbenen Rente des überlebenden Ehegatten vereinbar. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Verwitwetenrente) erlischt jedoch, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet.

Versorgungsberechtigte können die Rente dennoch weiter beziehen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Alter über 61 Jahre - diese Altersgrenze entfällt allerdings, wenn sie Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeits- oder Schwerbehindertenrente haben oder eine Behinderung von mindestens 65 % oder mehr nachweisen.
Die bezogenen Hinterbliebenenrenten sind die wichtigste oder einzige Einkommensquelle und
der neue Haushalt verfügt einschl. der Hinterbliebenenrente(n) über ein jährliches Einkommen, das im Jahresdurchschnitt nicht mehr als das Doppelte des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden branchenübergreifenden Mindestlohns übersteigt.
Die Waisenrente wegen Todes eines Elternteils kann zusätzlich zur Waisenrente bezogen werden, die nach dem Tod des anderen Elternteils gezahlt wird.

Ab dem 18. Lebensjahr ist die Waisenrente bei nicht behinderten Kindern nicht mit Arbeitseinkünften von mehr als 75 % des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden branchenübergreifenden Mindestlohns vereinbar.

Webseite der Sozialversicherung (auch in Englisch und Französisch): www.seg-social.es


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