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Meldepflicht Auslandsbesitz

Spanien Meldepflicht Auslandsvermögen

Im Zuge der zahlreichen Reformen und Erhöhungen diverser Steuern hat der spanische Gesetzgeber eine neue Meldepflicht für Vermögensbestände im Ausland eingeführt. Die Meldung muss zwischen dem 1. Februar und dem 30. April 2013 für zum 31.12.2012 vorhandenes Auslandsvermögen abgegeben werden. Hierzu dient das Formular Modelo 720. Die Abgabe des Modelo 720 kann ausschliesslich in elektronischer Form über die Webseite des spanischen Finanzamtes erfolgen (durch den Steuerpflichtigen mittels eDNI oder elektronischen Zertifikats oder durch einen bevollmächtigten Representanten z.B. einen deutschsprachigen Steuerberater in Spanien).

 

Wen betrifft die Meldepflicht für Auslandsvermögen ?

Die Meldepflicht für Auslandsvermögen gilt für alle in Spanien steuerpflichtigen (bzgl. Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer) natürlichen und juristischen Personen. Nicht-Residenten müssen keine Angaben leisten. Da in Spanien im Rahmen der Einkommensteuer (IRPF) das Welteinkommensprinzip gilt, erhofft sich der spanische Staat durch diese Erhebung eine Einnahmeverbesserung bei ausländischen Kapitalerträgen, Mieteinnahmen, etc. Ferner kann ein hohes Auslandsvermögen zu Steuerzahlungen bei der wiederbelebten Vermögensteuer (Impuesto de Patrimonio) führen.

Bankkonten, Wertpapiere und Immobilienbesitz im Ausland

Das Formular Modelo 720 unterscheidet 3 Gruppen von Auslandsvermögen: Auslandskonten, Wertpapierbestand auf Depots im Ausland und Auslandsimmobilien. Meldepflichtig ist wenn in einer Gruppe die Summe aller Bestände zum Jahresende 50.000 Euro überschreitet, jedoch jeweils nur diese Vermögensklasse.

Strafen bei Verletzung der Meldepflicht

Nichtmeldung, unvollständige und Falschmeldungen von Auslandsvermögen im Formular Modelo 720 werden mit drakonischen Geldstrafen geahndet. Mindeststrafe pro Vermögensklasse sind 10.000 Euro.

Abgabefrist Modelo 720

Die Auslandsvermögensmeldung muss erstmals bis spätestens 30. April 2013 für Vermögensbestände über 50.000 Euro (pro Vermögensklasse) zum Jahresende 2012 erfolgen. Folgemeldungen sind notwendig, wenn sich der Bestand oder Wert in einer Klasse um 20.000 Euro erhöht hat bzw. der Besitz nicht weiter besteht.

Klage vor EU Gerichtshof

Gegen die Meldepflicht für Auslandsvermögen sind derzeit noch verschiedene Klagen anhängig.
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